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Satzung des SoWiSo - Netzwerk für Soziales und Gesundheit e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “SoWiSo - Netzwerk für Soziales und Gesundheit“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten unter der Nr. VR 1871 eingetragen und führt den Namenszusatz e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 87435 Kempten (Allgäu), Bahnhofstraße 61.

 

§ 2 Zweck

(1) SoWiSo ist ein gemeinnützig organisiertes Netzwerk, das die fachliche Qualifizierung und persönliche Entwicklung von Studierenden und Berufstätigen in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft fördert und unterstützt. Innovatives, professionelles und nachhaltiges Wirken in und mit Organisationen in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft erfolgt auf der Grundlage von Menschlichkeit und Gemeinwohlverpflichtung. SoWiSo engagiert sich bei der Umsetzung anwendungsbezogener Sozial- und Gesundheitswirtschaftslehre sowie aktiver Lehr- und Lernmethoden für die Aus-, Fort- und Weiterbildung. Dabei steht der Verein in engem Austausch mit der Fakultät Soziales und Gesundheit der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten. SoWiSo setzt sich für lebenslanges Lernen und permanente Innovationsbereitschaft ein. Zur Erreichung der Vereinszwecke können Arbeitsgruppen gebildet und Kooperationen eingegangen werden, die wichtige Impulse für Wirtschaft und Gesellschaft entwickeln.

(2) Der Verein ist weltanschaulich neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nicht berührt werden hiervon Zuschüsse und Kostenerstattung für Fahrten und Reisen, die der Kontaktpflege zu Behörden, Schulen und Verbänden dienen. Ausgenommen sind auch Vergütungen für Fortbildungsveranstaltungen der Lehrpersonen und Studierenden. Bei Bedarf können die Ämter und Organfunktionen des Vereins im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für Ämter und Organfunktionen kann im Rahmen der steuerlichen Pauschbeträge einen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gewährt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(6) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

 

§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können werden:

1. Natürliche Personen

a) Student*innen der Hochschule Kempten

b) Absolvent*innen der Hochschule Kempten

c) Sonstige persönliche Mitglieder

2. Juristische Personen die den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchten.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Das Gesuch auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitgliedschaft können erwerben: Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Bestrebungen und Aufgaben des Vereins fördern. Der Vorstand kann nach Beratung die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Daneben können Persönlichkeiten, Vereinigungen und Firmen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, vom Vorstand als fördernde oder beratende Mitglieder berufen werden.

(3) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten und das Wohl des Vereins zu unterstützen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Benachrichtigung der erfolgten Aufnahme spätestens sechs Wochen nach Antragstellung.

(3) Die Beiträge sind ohne Aufforderung jeweils mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig und zahlbar.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt von Mitgliedern kann gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen ist.

(3) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen selbst nach Abmahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

 

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

(2) Sie tritt in jedem Halbjahr eines Geschäftsjahres einmal zusammen und im Übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn es durch einen schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von vier Wochen stattgeben.

(3) Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzversammlung, in Form einer Onlineversammlung oder in Kombination (hybrid) abgehalten werden.

(4) Die Mitglieder sind zur Tagung der Mitgliederversammlung durch die*den Vorsitzende*den oder deren*dessen Stellvertreter*in unter Angabe der Tagesordnung, sowie gegebenenfalls Zugangsberechtigungsdaten und dem dazugehörigen Passwort mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Legitimationsdaten für die Onlineteilnahme dürfen keiner und keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Einladung wird per Brief, oder wenn vorhanden, per zuletzt bekannter E-Mail-Adresse vorgenommen.

(5) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz und/oder Satzung nicht zwingend anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Jedes Beitrag zahlende Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die keine Einzelpersonen sind, haben die Einzelpersonen anzugeben, die ihre Stimme abgeben sollen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

1. Alle Beschlüsse können in einer öffentlichen Abstimmung per Handzeichen vorgenommen werden.

2. Die Möglichkeit der öffentlichen Abstimmung per Handzeichen bedarf der Zustimmung einer zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung.

3. Während der Onlineversammlung bzw. der Kombination nach § 11 Abs. 3 sind Abstimmungen möglich.

(6) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

(7) Über die Tagung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der*dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

(8) Der Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres obliegt im Besonderen:

1. die Wahl der*des 1. Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, der*des Schatzmeister*in (gemäß § 13 dieser Satzung)

2. die Entgegennahme des Jahresberichtes

3. die Entgegennahme des Finanzberichts und die Genehmigung des Haushaltsplans

4. die Wahl der Kassenprüfer*innen und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

5. die Entlastung des Vorstandes

6. die Ernennung der Ehrenmitglieder

7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

8. die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins

9. die Erledigung der gestellten Anträge

10. die Möglichkeit zur Einrichtung spezieller Ausschüsse und Beiräte für die Bearbeitung besonderer Belange

(9) Der Mitgliederversammlung im zweiten Halbjahr eines Geschäftsjahres obliegt im Besonderen:

1. die Wahl der*des Schriftführer*in und der drei Beisitzer*innen (gemäß § 13 dieser Satzung)

2. die Entlastung der ausscheidenden Vorstandsmitglieder

3. die Entgegennahme eines Zwischenberichts

 

§ 12 Berichterstattung

(1) Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, die*der Schatzmeister*in einen Finanzbericht.

(2) Die Kassenprüfer*innen stellen nach Anhörung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen:

1. der*dem Vorsitzenden

2. drei stellvertretenden Vorsitzenden,

3. der*dem Schriftführer*in

4. der*dem Schatzmeister*in sowie

5. drei Beisitzer*innen

(2) Dem Vorstand sollen Vertreter*innen aus Forschung und Wissenschaft, Einrichtungen oder Unternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens, Studierende aus unterschiedlichen Studiengängen der Fakultät Soziales und Gesundheit und Absolvent*innen der Fakultät Soziales und Gesundheit der Hochschule Kempten angehören.

(3) Einzelvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die*der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die*der Schatzmeister*in.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt im Amt, bis durch eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt ist.

(5) Jedes Vorstandsmitglied darf eines der genannten Ämter für maximal vier aufeinander folgende Wahlperioden ausführen.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf und Einberufung durch die*den Vorsitzende*n zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder mit Angabe der Gründe, die beraten werden sollen, verlangt. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden. Hierfür ist § 11 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung der organisatorischen Angelegenheiten des Vereins.

(2) Er hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen.

(3) Der Vorstand hat auf die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten.

(4) Über die Beratung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von der*dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.

 

§ 15 Kassenprüfung

(1) Der Verein hat zwei Kassenprüfer*innen.

(2) Die Wahl der Kassenprüfer*innen erfolgt für ein Geschäftsjahr analog der Wahlperiode des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss der Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst werden muss. In der Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(3) Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Fakultät Soziales und Gesundheit der Hochschule Kempten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Datenschutz & elektronischer Schriftverkehr

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Landesdatenschutzrechts, Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EUDSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

(3) Der Verein trifft Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten, diese werden gesondert schriftlich niedergelegt.

(4) Der Verein bestellt eine*n Datenschutzbeauftragte*n und führt ein Datenverzeichnis, über das und die Verwendung ihrer Daten die Mitglieder Auskunft verlangen können.

(5) Soweit diese Satzung Schriftform voraussetzt, wird dieser Vorgabe auch in Form elektronisch versandter Dokumente, zum Beispiel per E-Mail, genüge getan.

 

§ 19 Schlussbestimmungen, In-Kraft-Treten, unwesentliche Änderungen

(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung im Gebäude der Fachhochschule Kempten am Mittwoch, den 18. Mai 2005 beschlossen. Die Satzung wurde am 28.06.2005 in das Vereinsregister unter der Nr. VR 1871 eingetragen. Diese Satzung ist aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 14.04.2021 geändert worden und wird mit der Eintragung der Änderung in das Vereinsregister in geänderter Form wirksam. Diese Satzung setzt alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

(2) Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Änderungen, die sich aus Vorgaben des Registergerichts oder Finanzamts ergeben, ohne eine erneute Mitgliederversammlung umzusetzen, soweit diese keine grundsätzliche Bedeutung haben.

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